Lieber Alf,
herzlichen Dank für Nachricht. Eine verbindliche Auskunft können wir hierzu nicht geben, diese kann nur durch die zuständigen Stellen erfolgen, die „greening“-Maßnahmen letztlich anerkennen müssen.
Unsere Einschätzung ist folgendermaßen:
Wir gehen davon aus, dass „greening“ Maßnahmen grundsätzlich auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Sinne des Prämienrechts möglich sind. Also bei Agri-PV auf den Flächen, die nach den Regelungen der Direktzahlungsdurchführungsverordnung förderfähig sind, wenn sie landwirtschaftlich genutzt werden.
Demnach ist es kurz gesagt so, dass ein Anteil an der Gesamtfläche von pauschal 15% „unter den Modulreihen“ nicht prämienberechtigt (und damit vermutlich auch nicht als Stilllegung/greening anerkennungswürdig) ist, während die (ebenso pauschalen) 85% „zwischen den Reihen“ als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt sind.
Daraus ergibt sich aus unserer Sicht, dass diese (85%) Fläche auch als Stilllegung/greening Fläche genutzt werden kann – natürlich unter allen weiteren Bedingungen/Voraussetzung im Gesamtkontext des Betriebes.
Somit könnten z.B. bei 10m Reihenabstand überall zwischen den Reihen auf einer Breite von 8,50m greening-Maßnahmen erfolgen, während diese auf den 1,50m unter den Modulreihen natürlich auch gemacht werden dürfen, dort aber nicht anerkannt würden.
Sonnige Grüße vom Team der Next2Sun